Seit dem Inkrafttreten der sächsischen Verfassung vom 4. September 1831 waren die Bestände der königlichen Sammlungen dem direkten und uneingeschränkten Zugriff des Königs weitgehend entzogen. Zwar war das königliche Eigentum an den Werken formal nicht berührt, doch war es dem Herrscher nicht mehr ohne weiteres möglich, Bestände nach eigenem Gutdünken zu verkaufen, zu verschenken, (privat) zu vererben oder zu verpfänden. Einzig durch die Weitergabe der Thronrechte an einen Nachfolger ging auch das Eigentum an den Sammlungen auf diesen über; sie galten von nun an als Pertinenz des Amtes. All dies ergab sich aus dem juristischen Charakter der Sammlungen als königlich-sächsisches Hausfideikommiss.
Da das allgemeine Veräußerungsverbot laut § 20 der Verfassung von 1831 nicht nur für den König selbst, sondern auch für staatliche Behörden galt, beinhalteten diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen auch einen gewichtigen Aspekt des Kulturgutschutzes.
Allerdings waren Verkäufe dadurch nicht völlig ausgeschlossen, sondern im Konsens zwischen König, beiden Kammern des Landtages und Staatsverwaltung möglich, wenn die Verkaufserlöse in die Sammlungen zurückflossen. Auf dieser Grundlage wurden zahlreiche Gemälde (vor allem aus dem sogenannten Vorrat in den Jahren 1859, 1860 und 1861), darüber hinaus aber insbesondere auch Werke aus der Rüstkammer und der Porzellansammlung in erheblicher Zahl verkauft.
Die sammlungsbegünstigende Zweckbindung der Verkaufserlöse entfiel jedoch mit der Novemberrevolution zum 1. Januar 1919, zunächst implizit, später vom Ministerium der Finanzen ausdrücklich reklamiert und zu Lasten der Sammlungen auch durchgesetzt. Darüber hinaus behielt sich der neu entstandene Freistaat Sachsen das Recht vor, bei fiskalischen Notlagen Werke aus den nunmehr Staatlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft zu Gunsten des Staatshaushaltes, also ohne Zweckbindung zu verkaufen. Der sogenannte Auseinandersetzungsvertrag zwischen dem Freistaat und dem Haus Wettin vom 25. Juni 1924 legte deshalb nicht nur Art und Höhe einer erheblichen (Sach-)Entschädigung des ehemaligen Herrscherhauses für dessen Verzicht auf die sächsischen Thronrechte und Domäneneinkünften mit Immobilien und Kunstwerken aus dem ehemaligen Hausfideikommiss fest. Sondern er benannte auch umfangreiche und kostbare Bestandsgruppen der Staatlichen Dresdner Sammlungen, die durch den Staatsfiskus potentiell veräußerbar waren. Nach bisherigem Forschungsstand hat der Freistaat allerdings nie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Und schließlich regelte der Vertrag die Gründung einer Kulturstiftung öffentlichen Rechts, die künftig als Trägerin der Sammlungen fungieren sollte. Deren Einrichtung hatte das Haus Wettin in den Verhandlungen zur Vermögensauseinandersetzung erzwungen, um potentielle Verkäufe durch den Fiskus zumindest für jene Werke auszuschließen, die der Kulturstiftung zugeordnet worden waren, also nicht dem Staatseigentum.
Kunstverkäufe aus den Sammlungen auf Initiative der Direktoren in der Logik der Verfassung von 1831 gab es auch noch einige Zeit nach dem 1. Januar 1919, doch entbrannte stets eine heftige Auseinandersetzung um die Verwendung der Erlöse. In diesen setzte sich letztlich das Ministerium der Finanzen gegen das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, also gegen die Museen durch. Um diese Aufhebung der Zweckbindung der Erlöse zu unterlaufen, ging vor allem Hans Posse als Direktor der Gemäldegalerie während der Weimarer Zeit zunehmend dazu über, keine Werke mehr zu verkaufen, sondern Erwerbungen im direkten Tausch durch Abgabe von „entbehrlichen“ Werken der Galerie zu realisieren. Dazu beantragte Posse von Fall zu Fall jeweils die Genehmigung des Kultus- bzw. des Volksbildungsministeriums, die er in der Regel auch erhielt. Davon waren vor allem – aber keineswegs ausschließlich – zahlreiche Werken von Rosalba Carriera betroffen.
(Thomas Rudert)

Zum Seitenanfang